Samstag, 27. Februar 2010

Mögliche Statuten eines Vereins der Fans der Natinalmannschaften

Supporters of the Swiss
Streethockey Nationalteams (SSSN)

S t a t u t e n

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1: Name, Sitz und Dauer

1. Unter dem Namen „Supporters oft he Swiss Streethockey Nationalteams“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz am Domizil des Präsidenten.

2. Seine Dauer ist unbeschränkt.


Art. 2: Zweck

1. Der Verein bezweckt die Förderung und Unterstützung aller Nationalmannschaf-ten der Swiss Streethockey Association (SSHA).

2. Der Verein unterstützt die Nationalmannschaften der SSHA finanziell. 75 % der Mitgliederbeiträge kommen direkt diesen Nationalmannschaften zu gute.

3. Der Verein unterstützt die Nationalmannschten der SSHA bei der Suche nach Sponsoren.

4. Der Verein organisert Anlässe mit den Nationalmannschaften für seine Mitglieder.

5. Der Verein bekennt sich zur gewaltlosen und fairen Unterstützung der National-mannschaften der SSHA an internationalen Meisterschaften und an Frend-schaftsspielen.

6. Die SSSN unterhalten eine Website und verfassen einen Newsletter, welcher elektronisch versandt wird.

7. Er verfolgt keinen Erwerbszweck und ist konfessionell neutral. Die Mitglieder ha-ben kein Anrecht auf das Vermögen oder den Gewinn des Vereins.


Art. 3: Finanzielle Mittel

1. Der Verband erhebt jährliche Mitgliederbeiträge. Der Mindestbeitrag beläuft sich auf CHF 100.— pro Jahr für natürliche Personen und auf CHF 200.— pro Jahr für juristische Personen.. Es ist den Mitgliedern freigestellt, hhere Beiträge zu entrichten.

2. Die durch Mitgliederbeiträge erhaltenen finanziellen Mittel sind wie folgt zu ver-wenden: min. 75 % für die Nationalmanschaften der SSHA, max 10 % für die ad-ministrativen Belagen der SSSN und max 15 % für Anlässe der SSSN mit der Na-tionalmannscaften der SSHA.

3. Die Mitgliederbeiträge müssen nicht im Jahr ihres Eingangs den Nationalmann-schaften zufliessen. Die muss allerdings spätestens innerhalb der nächsten bei-den vollen, dem Jahr indem die Beträge erhoben wurden, folgenden Kalenderjahren geschehen.

4. Der Verein kann eigene Sponsoren (für Anlässe, Aktionen, Unterstützung der Nationalmannschaften etc.) suchen. Für diese Einnahmen ist der Verteilschlüssel gemäss Art. 3 Abs. 2 nicht gültig.

5. Der Verein kann SSSN-Marchendising-Produkte herstellen und verkaffen. Für diese Einnahmen ist der Verteilschlüssel gemäss Art. 3 Abs. 2 nicht gültig.

6. Der Verein hat das Recht auch anderweitig finanzielle Mittel zu beschaffen. Für diese Einnahmen ist der Verteilschlüssel gemäss Art. 3 Abs. 2 nicht gültig.


II. Mitgliedschaft

Art. 4: Mitgliedschaft

1. Aktivmitglieder des Vereins können alle natürlichen und jurstischen Personen werden, welche die Nationalmannschaften der SSHA unterstützen wollen.

2. Ein Eintritt kann jederzeit erfolgen. Dieser ist schriftlich oder via E-Mail beim Sek-retär zu beantragen. Der Sekretär bestätigt den Erhalt des Eintrittsbegehrens und stellt die Rechnung zur Bezahlung des Mitgleiderbeitrags zu. Sobald dieser be-zahlt ist, gilt das neue Mitglied als aufgenommen. Sollte der Sekretär Zweifel an der Lautbarkeit eines Antragstellers haben, so leitet er den Antrag zur Behandlung an den Vorstand weiter.

3. Personen welche bis zum 31. August eintreten schulden den gesamten Mitglie-derbeitrag für das laufende Jahr. Personen die nach dem 31. August eintreten, bezahlen für das laufende Jahr keinen Beitrag mehr. Sie haben jedoch zur Bestätigung ihrer Mitgliedschaft bereits den Betrag des folgenden Jahres zu entrichten.

4. Alle Mitglieder verpflichten sich zu einem fairen und korrekten Verhalten gegen-über den Nationalmannschaften der SSHA, gegenüber gegnerischen National-mannschaften, deren Supporter und allen Offiziellen.


Art. 5: Haftung der Mitglieder

1. Die Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins wird ausdrück-lich wegbedungen.

2. Zur Deckung der Vereinsverbindlichkeiten haben sie ausschliesslich die Pflicht, die unter Art. 3 Abs. 1aufgeführten Beiträge zu leisten.

3. Der Verein lehnt jede Haftung gegenüber seinen Mitgliedern und deren Mitglie-dern sowie gegenüber dritten ab. Versicherungsschutz ist Sache der einzelnen Mitglieder.


Art. 6: Austritt und Ausschluss

1. Austritt oder Ausschluss haben immer mittels eingeschriebenem Brief mitgeteilt zu werden.

2. Ein Mitglied kann ohne Angabe von Gründen, unter Einhaltung einer dreimonati-gen Kündigungsfrist, auf den 31. Dezember seinen Austritt erklären.

3. Wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen gemäss Statuten nicht nachkommt, insbesondere wenn es seinen Beitrag nicht bezahlt oder in erheblichem Ausmass gegen Art. 4 Abs. 2 verstösst kann es durch den Vorstand des Vereines ausgeschlossen werden.

4. Erfolgt ein Ausschluss nach dem 31. Dezember so hat das ausgeschlossene Mit-glied den vollen Jahresbeitrag für das kommende Jahr zu entrichten.


III. Organisation

a) Organe

Art. 7: Übersicht

Die Organe des Vereins sind:

• die Generalversammlung
• der Vorstand
• die Revisionsstelle
• die Strafkommission


b) Generalversammlung

Art. 8: Generalversammlung

Alle Mitglieder sind an der Generalversammlung mit allen statutarischen Rechten teilnahmeberechtigt.


Art. 9: Befugnisse

Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

1. Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung.

2. Wahl des Vorstandes gemäss Art. 12 hiernach.

3. Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes aus wichtigen Gründen.

4. Wahl und Abberufung der Revisionsstelle.

5. Änderung der Statuten. Anträge seitens der Mitglieder zur Änderung der Statuten müssen spätestens 30 Tage vor der Generalversammlung dem Vorstand, über den Sekretär zur Kenntnis gebracht werden. (Datum des Poststempels)

6. Auflösung, Fusion oder Spaltung des Vereins.


Art. 10: Beschlussfassung und Stimmrecht

1. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung des absoluten Mehrs nicht berücksichtigt.

2. Beschlussfassungen über die Auflösung, Fusion oder Spaltung des Verbandes unterliegen einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen (inkl. Stimmenthaltungen).

3. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.

4. Die Vertretungen eines Mitglieds durch ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.


Art. 11: Einberufung

1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im Februar oder März statt. Die Mitglieder müssen 45 Tage vor der Generalversammlung zu dieser eingela-den werden. Die Einladung wird auf der SSSN-Website publiziert und via E-Mail an die Mitglieder verschickt.

2. Ausserordentliche Generalversammlungen werden wenn nötig durch den e Vor-stand einberufen. Der orstand ist verpflichtet, innert 14 Tage, eine ausserordentli-che Generalversammlung einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Ein-berufung schriftlich verlangt.


c) Vorstand

Art. 12: Zusammensetzung, Bestellung und Amtsdauer

1. Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.

2. Kandidaturen für den Vorstand sind spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung schriftlich dem Vereinssekretär mitzuteilen. Aktuelle Vorstandsmitglieder gelten als angemeldet, sofern sie nicht ausdrücklich auf eine Kandidatur verzichten.

3. Der Vorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
• Präsident
• Kassier
• Sekretär
• Max. zwei Beisitzer

4. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre.


Art. 13: Befugnisse

1. Dem Vorstand obliegt die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle aller Vereinsge-schäfte. Ihm stehen alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich einem andern Organ vorbehalten sind. Insbesondere stehen ihm die folgenden unübertragbaren Kompetenzen zu:

• Entscheid über die Vergabe von finaziellen Mitteln an die Nationalmannschaf-ten (im Rahmen der Vorgaben des Budgets resp. von Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3)
• Entscheid über die Vergabe von finanziellen Mitteln, welche nicht im Budget vorgesehen sind. Maximal CHF 500 pro Fall, maximal 5 % des genehmigten Budgets pro Jahr.
• Organisation von Anlässen für die Mitglieder mit den Nationalmannschaften
• Aufgaben und Kompetenzen an Dritte zu übertragen.
• Wahl weiterer Organe.

2. Die Bankverbindung ist derart zu gestalten, dass es für alle zu leistenden Zahlungen zwingend zwei Unterschriften braucht.


Art. 14: Beschlussfassung und Stimmrecht

Der Vorstand, fasst seine Beschlüsse mit relativer Mehrheit (Mehrheit der abgege-benen Stimmen). Bei Stimmengleichheit kommt dem Vereinspräsidenten der Stich-entscheid zu.

Art. 15: Entschädigung / Spesen

1. Dem Vorstand, steht keine Entschädigung zu.

2. Ausgaben der Vorstandsmitglieder für Büromaterial, Portospesen etc. können als Spesen abgerechnet werden. Sie dürfen die Limiten gemäss Art. 3 Abs. 2 nicht überschreiten.

3. Es werden keine Reise- oder Fahrspesen entschädigt.


d) Revisionsstelle

Art. 16: Qualifikation und Bestellung

1. Die Jahresrechnung wird von der internen Revisionsstelle überprüft. Sollte es die Grösse des Verbandes oder andere Umstände erfordern, ist die Generalver-sammlung befugt, die Überprüfung der Jahresrechnung einem befähigten Revisoren in Sinne von OR 727a zu übertragen.

2. Die Revisionsstelle, bestehend aus zwei Personen die von der Generalversamm-lung jeweils für ein Jahr bestellt werden.


IV. Schlussbestimmungen

Art. 17: Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


Art. 18: Liquidation

1. Im Falle der Auflösung des Verbandes ist der Vorstand dessen Liquidator.

2. Der Beschluss zur Auflösung benötigt die in Art. 10 Ziffer 2 genannte Mehrheit

3. Der Liquidationserlös wird einer Nachfolgeorganisation, die denselben Zweck verfolgt, übertragen. Besteht keine solche Nachfolgeorganisation so ist der Erlös der Swiss Strethockey Association zuzuführen.


Art. 19: Gerichtsstand

Der Gerichtsstand des Vereins ist Bern. Für sämtliche Streitigkeiten anerkennen die Organisationen und Privatpersonen die diesen Statuten unterordnet sind den erwähnten Gerichtsstand und die Anwendung der schweiz. Gesetzgebung.


Beschluss der Gründungsversammlung der Supporters of the Swiss Strethockey Nationalteams vom xx. yyy 2010.


Supporters of the Swiss Strethockey Nationalteams

Xxxx yyyy
Präsident Sekretär

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