Samstag, 27. Februar 2010
Mögliche Statuten eines Vereins der Fans der Natinalmannschaften
Streethockey Nationalteams (SSSN)
S t a t u t e n
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1: Name, Sitz und Dauer
1. Unter dem Namen „Supporters oft he Swiss Streethockey Nationalteams“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz am Domizil des Präsidenten.
2. Seine Dauer ist unbeschränkt.
Art. 2: Zweck
1. Der Verein bezweckt die Förderung und Unterstützung aller Nationalmannschaf-ten der Swiss Streethockey Association (SSHA).
2. Der Verein unterstützt die Nationalmannschaften der SSHA finanziell. 75 % der Mitgliederbeiträge kommen direkt diesen Nationalmannschaften zu gute.
3. Der Verein unterstützt die Nationalmannschten der SSHA bei der Suche nach Sponsoren.
4. Der Verein organisert Anlässe mit den Nationalmannschaften für seine Mitglieder.
5. Der Verein bekennt sich zur gewaltlosen und fairen Unterstützung der National-mannschaften der SSHA an internationalen Meisterschaften und an Frend-schaftsspielen.
6. Die SSSN unterhalten eine Website und verfassen einen Newsletter, welcher elektronisch versandt wird.
7. Er verfolgt keinen Erwerbszweck und ist konfessionell neutral. Die Mitglieder ha-ben kein Anrecht auf das Vermögen oder den Gewinn des Vereins.
Art. 3: Finanzielle Mittel
1. Der Verband erhebt jährliche Mitgliederbeiträge. Der Mindestbeitrag beläuft sich auf CHF 100.— pro Jahr für natürliche Personen und auf CHF 200.— pro Jahr für juristische Personen.. Es ist den Mitgliedern freigestellt, hhere Beiträge zu entrichten.
2. Die durch Mitgliederbeiträge erhaltenen finanziellen Mittel sind wie folgt zu ver-wenden: min. 75 % für die Nationalmanschaften der SSHA, max 10 % für die ad-ministrativen Belagen der SSSN und max 15 % für Anlässe der SSSN mit der Na-tionalmannscaften der SSHA.
3. Die Mitgliederbeiträge müssen nicht im Jahr ihres Eingangs den Nationalmann-schaften zufliessen. Die muss allerdings spätestens innerhalb der nächsten bei-den vollen, dem Jahr indem die Beträge erhoben wurden, folgenden Kalenderjahren geschehen.
4. Der Verein kann eigene Sponsoren (für Anlässe, Aktionen, Unterstützung der Nationalmannschaften etc.) suchen. Für diese Einnahmen ist der Verteilschlüssel gemäss Art. 3 Abs. 2 nicht gültig.
5. Der Verein kann SSSN-Marchendising-Produkte herstellen und verkaffen. Für diese Einnahmen ist der Verteilschlüssel gemäss Art. 3 Abs. 2 nicht gültig.
6. Der Verein hat das Recht auch anderweitig finanzielle Mittel zu beschaffen. Für diese Einnahmen ist der Verteilschlüssel gemäss Art. 3 Abs. 2 nicht gültig.
II. Mitgliedschaft
Art. 4: Mitgliedschaft
1. Aktivmitglieder des Vereins können alle natürlichen und jurstischen Personen werden, welche die Nationalmannschaften der SSHA unterstützen wollen.
2. Ein Eintritt kann jederzeit erfolgen. Dieser ist schriftlich oder via E-Mail beim Sek-retär zu beantragen. Der Sekretär bestätigt den Erhalt des Eintrittsbegehrens und stellt die Rechnung zur Bezahlung des Mitgleiderbeitrags zu. Sobald dieser be-zahlt ist, gilt das neue Mitglied als aufgenommen. Sollte der Sekretär Zweifel an der Lautbarkeit eines Antragstellers haben, so leitet er den Antrag zur Behandlung an den Vorstand weiter.
3. Personen welche bis zum 31. August eintreten schulden den gesamten Mitglie-derbeitrag für das laufende Jahr. Personen die nach dem 31. August eintreten, bezahlen für das laufende Jahr keinen Beitrag mehr. Sie haben jedoch zur Bestätigung ihrer Mitgliedschaft bereits den Betrag des folgenden Jahres zu entrichten.
4. Alle Mitglieder verpflichten sich zu einem fairen und korrekten Verhalten gegen-über den Nationalmannschaften der SSHA, gegenüber gegnerischen National-mannschaften, deren Supporter und allen Offiziellen.
Art. 5: Haftung der Mitglieder
1. Die Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins wird ausdrück-lich wegbedungen.
2. Zur Deckung der Vereinsverbindlichkeiten haben sie ausschliesslich die Pflicht, die unter Art. 3 Abs. 1aufgeführten Beiträge zu leisten.
3. Der Verein lehnt jede Haftung gegenüber seinen Mitgliedern und deren Mitglie-dern sowie gegenüber dritten ab. Versicherungsschutz ist Sache der einzelnen Mitglieder.
Art. 6: Austritt und Ausschluss
1. Austritt oder Ausschluss haben immer mittels eingeschriebenem Brief mitgeteilt zu werden.
2. Ein Mitglied kann ohne Angabe von Gründen, unter Einhaltung einer dreimonati-gen Kündigungsfrist, auf den 31. Dezember seinen Austritt erklären.
3. Wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen gemäss Statuten nicht nachkommt, insbesondere wenn es seinen Beitrag nicht bezahlt oder in erheblichem Ausmass gegen Art. 4 Abs. 2 verstösst kann es durch den Vorstand des Vereines ausgeschlossen werden.
4. Erfolgt ein Ausschluss nach dem 31. Dezember so hat das ausgeschlossene Mit-glied den vollen Jahresbeitrag für das kommende Jahr zu entrichten.
III. Organisation
a) Organe
Art. 7: Übersicht
Die Organe des Vereins sind:
• die Generalversammlung
• der Vorstand
• die Revisionsstelle
• die Strafkommission
b) Generalversammlung
Art. 8: Generalversammlung
Alle Mitglieder sind an der Generalversammlung mit allen statutarischen Rechten teilnahmeberechtigt.
Art. 9: Befugnisse
Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
1. Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung.
2. Wahl des Vorstandes gemäss Art. 12 hiernach.
3. Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes aus wichtigen Gründen.
4. Wahl und Abberufung der Revisionsstelle.
5. Änderung der Statuten. Anträge seitens der Mitglieder zur Änderung der Statuten müssen spätestens 30 Tage vor der Generalversammlung dem Vorstand, über den Sekretär zur Kenntnis gebracht werden. (Datum des Poststempels)
6. Auflösung, Fusion oder Spaltung des Vereins.
Art. 10: Beschlussfassung und Stimmrecht
1. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung des absoluten Mehrs nicht berücksichtigt.
2. Beschlussfassungen über die Auflösung, Fusion oder Spaltung des Verbandes unterliegen einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen (inkl. Stimmenthaltungen).
3. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.
4. Die Vertretungen eines Mitglieds durch ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
Art. 11: Einberufung
1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im Februar oder März statt. Die Mitglieder müssen 45 Tage vor der Generalversammlung zu dieser eingela-den werden. Die Einladung wird auf der SSSN-Website publiziert und via E-Mail an die Mitglieder verschickt.
2. Ausserordentliche Generalversammlungen werden wenn nötig durch den e Vor-stand einberufen. Der orstand ist verpflichtet, innert 14 Tage, eine ausserordentli-che Generalversammlung einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Ein-berufung schriftlich verlangt.
c) Vorstand
Art. 12: Zusammensetzung, Bestellung und Amtsdauer
1. Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.
2. Kandidaturen für den Vorstand sind spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung schriftlich dem Vereinssekretär mitzuteilen. Aktuelle Vorstandsmitglieder gelten als angemeldet, sofern sie nicht ausdrücklich auf eine Kandidatur verzichten.
3. Der Vorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
• Präsident
• Kassier
• Sekretär
• Max. zwei Beisitzer
4. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre.
Art. 13: Befugnisse
1. Dem Vorstand obliegt die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle aller Vereinsge-schäfte. Ihm stehen alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich einem andern Organ vorbehalten sind. Insbesondere stehen ihm die folgenden unübertragbaren Kompetenzen zu:
• Entscheid über die Vergabe von finaziellen Mitteln an die Nationalmannschaf-ten (im Rahmen der Vorgaben des Budgets resp. von Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3)
• Entscheid über die Vergabe von finanziellen Mitteln, welche nicht im Budget vorgesehen sind. Maximal CHF 500 pro Fall, maximal 5 % des genehmigten Budgets pro Jahr.
• Organisation von Anlässen für die Mitglieder mit den Nationalmannschaften
• Aufgaben und Kompetenzen an Dritte zu übertragen.
• Wahl weiterer Organe.
2. Die Bankverbindung ist derart zu gestalten, dass es für alle zu leistenden Zahlungen zwingend zwei Unterschriften braucht.
Art. 14: Beschlussfassung und Stimmrecht
Der Vorstand, fasst seine Beschlüsse mit relativer Mehrheit (Mehrheit der abgege-benen Stimmen). Bei Stimmengleichheit kommt dem Vereinspräsidenten der Stich-entscheid zu.
Art. 15: Entschädigung / Spesen
1. Dem Vorstand, steht keine Entschädigung zu.
2. Ausgaben der Vorstandsmitglieder für Büromaterial, Portospesen etc. können als Spesen abgerechnet werden. Sie dürfen die Limiten gemäss Art. 3 Abs. 2 nicht überschreiten.
3. Es werden keine Reise- oder Fahrspesen entschädigt.
d) Revisionsstelle
Art. 16: Qualifikation und Bestellung
1. Die Jahresrechnung wird von der internen Revisionsstelle überprüft. Sollte es die Grösse des Verbandes oder andere Umstände erfordern, ist die Generalver-sammlung befugt, die Überprüfung der Jahresrechnung einem befähigten Revisoren in Sinne von OR 727a zu übertragen.
2. Die Revisionsstelle, bestehend aus zwei Personen die von der Generalversamm-lung jeweils für ein Jahr bestellt werden.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 17: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 18: Liquidation
1. Im Falle der Auflösung des Verbandes ist der Vorstand dessen Liquidator.
2. Der Beschluss zur Auflösung benötigt die in Art. 10 Ziffer 2 genannte Mehrheit
3. Der Liquidationserlös wird einer Nachfolgeorganisation, die denselben Zweck verfolgt, übertragen. Besteht keine solche Nachfolgeorganisation so ist der Erlös der Swiss Strethockey Association zuzuführen.
Art. 19: Gerichtsstand
Der Gerichtsstand des Vereins ist Bern. Für sämtliche Streitigkeiten anerkennen die Organisationen und Privatpersonen die diesen Statuten unterordnet sind den erwähnten Gerichtsstand und die Anwendung der schweiz. Gesetzgebung.
Beschluss der Gründungsversammlung der Supporters of the Swiss Strethockey Nationalteams vom xx. yyy 2010.
Supporters of the Swiss Strethockey Nationalteams
Xxxx yyyy
Präsident Sekretär
Montag, 22. Februar 2010
Wenn das Geld knapp wird ……
Griechenland ist pleite, das Land braucht Geld. Die EU kann oder will den Hellenen finanziell nicht unter die Arme greifen. Das Land ist ein Fall für den internationalen Währungsfonds. Die SSHA hat seit der Affäre "Leuenberger" auch einen finanziellen Engpass. Der IWF wird nicht einspringen, die EU brauchen wir gar nicht zu fragen und auch in der Schweiz wird es keine Institution geben, die unseren Sport unterstützt. Steht das Streethockey in der Schweiz deshalb vor dem Aus?
Natürlich nicht, finanzielle Unterstützung von aussen wäre zweifelfrei hilfreich, aber es geht auch ohne. Das Streethockey in der Schweiz ist unbestritten in der grössten Krise seit der Gründung der SSHA, das lässt sich nicht weg diskutieren. Aber am Ende sind wir noch lange nicht!
Was gilt es nun zu tun? Logisch, Geld auftreiben, Sponsoren suchen. Bloss die Sponsoren sind in der aktuellen wirtschaftlichen Situation nicht gerade erpicht darauf, einer Randsportart unter die Arme zu greifen. Klar hier muss man dranbleiben, weitersuchen, Absagen wegstecken. Nur, darauf zu warten, dass Geld rein kommt, das können wir uns nicht leisten. Wir müssen mit den beschränkten Mitteln die wir haben sinnvoll haushalten.
Kurzfristig präsentiert sich die Situation nicht so schlecht. Dies nicht zuletzt dank der Darlehen der Vereine. Aber diese Kredite müssen im Herbst 2011 zurück gezahlt werden und da könnte es eng werden. Also ist Sparen angesagt, zumindest bis die Darlehen zurück bezahlt sind und die Kriegskasse wieder voll ist.
Betrachten wir uns das aktuelle Budget. Ich kenne es nicht im Detail, aber weiss genug darüber um einige Punkte festzuhalten. Das Budget hat einige grosse Posten: Die Schiedsrichter, die Nationalmannschaften, den Vorstand, den Generalsekretär, die Ligabetreuer und die Medaillen und Pokale. Wo kann gespart werden?
Ich denke man kann 20 Vertreter der Schweizer Streethockey Szene fragen, wo gespart werden soll und man wird 20 verschiedene Antworten erhalten. Ein Spieler der 2. Liga würde vorschlagen bei den Schiedsrichtern zu sparen oder bei den Nationalmannschaften. Ein Schiedsrichter würde wohl bei den Nationalmannschaften sparen wollen, ein Spieler des SHC Erlinsbach bei den Medaillen und Pokalen. Ein Juniorennationalspieler bei den Schiedsrichtern und den Ligabetreuern etc.
Beim Sparen besteht immer das Bestreben, Kürzungen so vorzunehmen, dass die eigenen Interessen möglichst nicht tangiert werden. In der aktuellen Situation müssen aber die Eigeninteressen über Bord geworfen werden. Die Frage muss lauten "Mit welchen Einsparungen können wir den Verband wieder auf eine gesunde finanzielle Basis stellen, ohne seine Aufgaben und Interessen mehr zu schädigen als absolut nötig?"
Als ich vor Jahresfrist nach dem "Leuenberger Zwischenfall" die finanzielle Situation des Verbands analysierte kam ich zum Schluss, dass eine Refinanzierung – notfalls ohne Kredite von Seiten der Vereine – machbar wäre, wenn man dort wo irgendwie möglich die Budgetposten um 20 % reduzieren würde. Nun, wie sähe das für die einzelnen Posten aus?
Generalsekretär: Hier lässt sich am wenigsten kürzen. Es gibt gesetzlich Bestimmungen bezüglich Lohn und Lohnnebenkosten. Ein Verzicht auf einen Generalsekretär wäre zwar eine Option, aber dies würde anderswo Arbeit und Entschädigungsansprüche kreieren.
Ligabetreuer: Ich denke hier sind Abstriche von 20 % verkraftbar. Klar ist es nicht schön, wenn man für die gleiche Arbeit weniger erhält, aber wenn es darum geht, die Existenz des Sports zu sicheren, dann denke ich wäre hier ein Verzicht möglich. Ev. ist hier die Möglichkeit zur Einsparung noch grösser. Die SSHA testet im Moment die Onlineerfassung der Resultate direkt durch die Klubs. Wenn es funktioniert braucht es keine Ligabetreuer mehr. Allenfalls noch zwei Qualitätsverantwortliche und Ansprechpersonen mit den entsprechenden Einsparungen.
Vorstand: Auch hier wäre aus meiner Sicht eine Kürzung um 20 % durchaus vertretbar. Wenn der Verband den Gürtel enger schnallen muss, dann hat auch die Verbandsführung ihren Beitrag zu leisten.
Pokale und Medaillen: Auch hier besteht Sparpotenzial. Nicht bei den Pokalen (es sei denn, der Verband will mit jedem Pokal auch noch eine Lupe abgeben, damit man das Teil auch noch sehen kann) aber bei den Medaillen. Diese werden halt vorübergehend etwas kleiner.
Nationalmannschaften: Es sind Stimmen laut geworden, diese ganz zu streichen. Ein verlockender Gedanke. Wir streichen die drei Juniorennationalmannschaften für 2010, hiervon sind etwa 70 Spieler betroffen, mehr nicht. Zudem haben wir den Vorteil, dass hier noch kaum kostenpflichtige Leistungen erbracht wurden. Hingegen wurde ein Grossteil der übrigen Leistungen die entschädigungsberechtigt sind, schon getätigt, eine Kürzung im Geschäftsjahr 09/10 ist nicht mehr so einfach möglich. Der Entscheid die Nationalmannschaften für das aktuelle Jahr zu streichen, würde zu einem grossen Imageverlust führen. Zudem würden Projekte wie die U16/18 WM 2012 und die WM 2015 damit erheblich gefährdet, unsere ohnehin nicht starke Position bei der Sponsorensuche geschwächt. Natürlich müssen auch die Nationalteams ihren Beitrag zur Kostenreduktion leisten. Theoretisch könnten wir von den Weltmeisterschaften 2011 ausgeschlossen werden. Dies ist zwar eher unwahrscheinlich, aber nicht von der Hand zu wesen. Es stellt sich auch die Frage, welchen Einfluss ein solcher Rückzug auf die laufenden Platzprojekte hätte.
Klar, die Nationalteams müssen ihren Beitrag an den Sparbemühungen leisten. Die Beiträge der Spieler müssen moderat angehoben werden. Die U18 verfügt über ein eingespieltes Trainerteam und über Spieler, die schon mehrfach international zusammengespielt haben. Ähnliches gilt für die U20, auch wenn ich hier gerüchteweise von einem Rücktritt des Staffs gehört habe. Wenn zudem die U16 redimensioniert wird und noch Abstriche bei der Bekleidung gemacht werden, dann denke ich, kann bei den Nationalmannschaften in der laufenden Saison durchaus 20 % eingespart werden. Zudem ist nicht unwahrscheinlich, dass die U16/18 Anläss nur noch alle zwei Jahre stattfinden, es also 2011 keine EM gibt. Das dafür vorgesehene Geld kann 2011 also vollständig eingespart werden. Ein Teil davon könnte sogar für die Anlässe von 2010 verwendet werden.
Schiedsrichter: Sie haben schon einen grossen Teil der entschädigungsberechtigten Leistungen erbracht. Eine Kürzung im laufenden Jahr ist kaum mehr möglich. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Budgetvorgaben hier genauestens eingehalten werden. Mehrausgaben sind nicht drin. In der kommenden Saison müssen auch hier Abstriche gemacht werden. Die Spesen können durchaus um 20% gekürzt werden. Da die Beträge, welche von den Mannschaften direkt bezahlt werden unverändert bleiben, dürften sich die effektiven Verluste der Schiedsrichter auf kaum mehr als 10 % belaufen. So könnte man sogar die gleiche Anzahl Spiele leiten wie im laufenden Jahr. Ein Verzicht auf die Leitung von Junioren A Qualifikationsspielen wäre ebenfalls prüfenswert. Angesichts der dünnen Personaldecke der SSHR wäre sogar zu überlegen, während ein oder zwei Jahren einzelne NLA Spiele wieder durch Vereins SR leiten zu lassen. Hingegen wäre es völlig falsch, die SSHR abzuschaffen, selbst wenn damit die Finanzprobleme der SSHA auf einen Schlag gelöst wären. Die SSHR sind ein Schritt in die richtige Richtung, nur im Moment können wir den Weg nicht weiter gehen sondern wir müssen einen Moment inne halten, bis sich die SSHA wieder stabilisiert hat.
Nun, in der laufenden Saison können wir nicht die Einsparungen machen, die nötig sind, um die Hälfte der Darlehenssumme rein zu holen, es sei denn, wir würden die Nationalmannschaften gänzlich streichen. Wir können aber die nötigen Kosten problemlos rein holen, wenn wir in diesem Jahr bei den Nationalmannschaften etwas sparen und im kommenden Jahr die einzelnen Budgetposten entsprechend kürzen.
Diese Kürzungen hätten eigentlich schon im Budget 09/10 auftauchen sollen. Sie sind es nicht. Die SSHA war wohl zu optimistisch im Hinblick auf mögliche Sponsoren. Die Schuld jedoch alleine bei der SSHA zu suchen. Die Vereine haben einem Budget zugestimmt, das nicht geeignet war, die nötigen finanziellen Mittel für die Rückzahlung der Schulden bereit zu stellen. Ich bin jedoch davon überzeugt, dass sowohl der Verband wie die Vereine aus der aktuellen Situation die richtigen Schlüsse ziehen, und dass das Budget 10/11 vernünftig ausfällt und die nötigen Kürzungen vorgenommen werden. Naja, vielleicht bin ich nicht gänzlich davon überzeugt, dass es zu einem solch vernünftigen, verantwortlichen Handeln kommt, aber ich hoffe es doch sehr.
Um den Juniorennationalspielern einen Teil der Mehrkosten abzunehmen, wäre es prüfenswert, so rasch wie möglich, einen Verein der Fans der Schweizer Streethockey Nationalmannschaften zu gründen. Mitgliederbeitrag 100 CHF (oder freiwillig auch mehr). 75 % der Beiträge direkt an die Nationalmannschaften, max. 10 % für die administrativen Belange des Vereins, 15 % für Anlässe der des Vereins mit oder für die Nationalmannschaften. Ich wäre im Vorstand eines solchen Vereins mit dabei.
